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Österreich scheitert mit Beschwerde gegen Stromschranke

Wien – Ende 2016 hat Deutschland die gemeinsame Strompreiszone mit Österreich einseitig aufgekündigt, um Marktverwerfungen bei Netzengpässen zu vermindern. Die Klage Österreichs gegen die Trennung hat die europäische Regulierungsbehörde Acer nun abgewiesen.

Die österreichische Energieregulierungsbehörde E-Control hatte im Januar 2017 vor dem Beschwerdeausschuss der europäischen Regulierungsbehörde Acer Beschwerde gegen die Acer-Entscheidung zur Aufteilung der Strompreiszonen eingebracht. Die Behörde ist aus Sicht von E-Control nicht zuständig.

Acer-Beschwerdeausschuss weist Österreichs Klage ab
Der Beschwerdeausschuss von Acer hat die Beschwerde von E-Control gegen die Entscheidung zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen abgewiesen. E-Control hatte unter anderem deshalb Beschwerde eingebracht, da aus Sicht der Regulierungsbehörde nicht acer, sondern der Verband der Europäischen Übertragungsnetzbetreiber (Entso-e) zu überprüfen hätte, ob ein Engpass zwischen Deutschland und Österreich bestehe. Dafür ist ein eigenständiges Verfahren vorgesehen. Entso-e hat den beteiligten Mitgliedstaaten einen entsprechenden Vorschlag zur Entscheidung vorzulegen, so E-Control. Das Ergebnis dieses sogenannten „Bidding Zone Review“ wird für das erste Quartal 2018 erwartet.

„Stromschranke“ schränkt Stromgroßhandel ein
Die angefochtene Acer-Entscheidung enthält die Festlegung, dass an der Grenze zwischen Deutschland und Österreich eine Kapazitätsvergabe einzuführen ist. Nach Einführung kann nur noch beschränkt Strom ausgetauscht werden. Die Umsetzung der Begrenzung würde nach der Erarbeitung einer Kapazitätsberechnungsmethode durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Das führt aus Sicht von E-Control dazu, dass der gemeinsame Stromgroßhandelsmarkt nicht mehr im bisherigen Ausmaß bestehen kann.

E-Control will weitere Rechtsmittel prüfen
Der E-Control-Vorstand, bestehend aus Andreas Eigenbauer und Wolfgang Urbantschitsch, weist insbesondere darauf hin, dass die Entscheidungsbegründung des Beschwerdeausschusses sehr kurz, oberflächlich und nicht nachvollziehbar sei. „Weitere Rechtsmittel gegen diese Entscheidung werden nach einer detaillierten Analyse geprüft“, teilt der Vorstand mit. Man werde darüber hinaus die bilateralen Kontakte mit deutschen Partnern weiter fortführen. Ziel bleibe nach wie vor, eine einvernehmliche Lösung.

© IWR, 2017

20.03.2017

 



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