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Gericht stoppt Pläne für neues RWE-Braunkohle-Kraftwerk

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Münster - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat den Bebauungsplan der Stadt Bergheim für unwirksam erklärt, der die Grundlage für die Errichtung eines neuen RWE-Braunkohlekraftwerks mit 1.100 MW Leistung sein sollte. Dies hat das OVG heute in einem Normenkontrollverfahren entschieden, das zwei Anwohner angestrengt hatten.

RWE plant den Bau eines neuen, riesigen Braunkohle-Kraftwerks mit 1.100 MW Leistung in Bergheim. Mit dem Bebauungsplan Nr. 261/Na "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem" wollte die Stadt Bergheim die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen RWE-Kraftwerks ermöglichen. Das OVG Münster hat das Vorhaben gestoppt (AZ: 7 D 29/16.NE), Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist aber zugelassen.

Bebauungsplan mit Mängeln - Verstoß gegen Regionalplan
Zur Begründung seines Urteils hat der 7. Senat des OVG Münster ausgeführt: Der Bebauungsplan leide schon an einem formellen Mangel. Im Verfahren der Planaufstellung sei die Öffentlichkeit nur in unzureichender Weise darauf hingewiesen worden, welche Arten umweltbezogener Informationen der Stadt vorgelegen hätten. Ferner sei der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den übergeordneten Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, materiell fehlerhaft.

Änderungen im Regionalplan unwirksam
Die im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans durch den Regionalrat beschlossene 5. Änderung des Regionalplans, mit der u. a. im Bebauungsplangebiet ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich mit der Zweckbestimmung "Kraftwerk" dargestellt worden sei, sei unwirksam. Darin sei entgegen höherrangigem Recht eine Kapazitätsobergrenze der Feuerungswärmeleistung am Kraftwerkstandort Niederaußem von 9.300 MW festgelegt worden; diese sei maßgeblich auf die Reduzierung der Kohlendioxidemissionen gerichtet gewesen. Eine solche auf den Klimaschutz bezogene Festlegung dürfe indes für den Kraftwerkstandort wegen des Vorrangs des Immissionsschutzrechts und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Regionalplan nicht getroffen werden, so das OVG Münster. Die danach maßgebliche Fassung des Regionalplans vor der 5. Änderung stelle einen Freiraum- und Agrarbereich dar; das stehe der Festsetzung eines Sondergebiets für ein Braunkohlekraftwerk durch einen Bebauungsplan entgegen.

© IWR, 2018


15.11.2018

 



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