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Gericht weist Berufungsklage im Fuhrländer Streit rechtskräftig ab

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Münster - Im Streit zwischen dem Insolvenzverwalter der Fuhrländer AG und dem indischen Windkraftanlagen-Hersteller Global Wind Power Limited hat das Oberlandesgericht Köln eine Entscheidung getroffen und die millionenschwere Klage gegen GWPL abgewiesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Aufatmen beim indischen Windkraftanlagenhersteller Global Wind Power Limited (GWPL). Dieser war im Jahre 2017 aufgrund einer Klage des Verwalters des insolventen Herstellers von Windturbinen, Fuhrländer AG, vom Landgericht Köln zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 50 Mio. Euro verurteilt worden. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) ist das Gericht der Auffassung der GWPL vertretenden Rechtsanwaltskanzlei Paschen gefolgt.

Insolvenzverwalter der Fuhrländer AG und GWPL streiten über Vertragsstrafen
Am 20.11.2017 hatte der Insolvenzverwalter der Fuhrländer AG, Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Thomas B. Schmidt, mitgeteilt, gegen GWPL ein Urteil auf Strafschadenersatz wegen des Verstoßes gegen einen Lizenzvertrag in Höhe von 50 Mio. Euro erwirkt zu haben. Die Global Wind Power Limited (GWPL) hat von dem Versäumnisurteil nach Angaben der Anwaltskanzlei Paschen, die den indischen Windenergie-Hersteller vertritt, aber erst aus der Presse erfahren.

Das Landgericht Köln hatte danach der zur Reliance-Gruppe gehörenden GWPL zunächst Wiedereinsetzung gewährt und anschließend die Klage des Insolvenzverwalters endgültig abgewiesen (AZ: 88 O93/15 v. 21.06.2018). Gegen dieses Urteil ist der Insolvenzverwalter vor dem Oberlandesgericht Köln in die Berufung gegangen.

OLG Köln entscheidet gegen Insolvenzverwalter
In der Sache hat das OLG nunmehr gegen den Insolvenzverwalter entschieden. Die Richter folgten damit der Auffassung der Anwaltskanzlei Paschen, dass die Regelungen im Lizenzvertrag, auf die der Verwalter seinen Anspruch gestützt hatte, vorliegend nicht den Maßstäben des AGB-Rechts genügten. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Az: 21U60/18).

Lutz Paschen, der gemeinsam mit Carolin Jünemann den Prozess für die GWPL geführt hat, hatte die Erfolgsaussichten der Berufung bereits im Vorfeld als gering eingeschätzt, und sich dabei auf die Feststellung des Gerichts gestützt, wonach „nicht nur im konkreten Falle die Voraussetzungen für den behaupteten Schadenersatzanspruch nicht vorlägen, sondern dass einiges dafür spräche, dass die entsprechende Regelung im Lizenzvertrag ohnedies bereits daran scheitere, dass man in einer Vielzahl von Vereinbarungen mit anderen Lizenznehmern entsprechende Formulierungen verwandt habe“.


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25.09.2019

 



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