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Atommüll-Zwischenlager Brunsbüttel weiter ohne gültige Betriebsgenehmigung

© Vattenfall© Vattenfall

Kiel – Bereits im Juni 2013 hat das OVG Schleswig die Erlaubnis für den Betrieb des Atommüll-Zwischenlagers auf dem Gelände des AKWs Brunsbüttel aufgehoben. Das laufende Neu-Genehmigungsverfahren für das Zwischenlager ist bis heute (Januar 2020) nicht abgeschlossen.

Die schleswig-holsteinische Atomaufsichtsbehörde (Energiewendeministerium) hat per erneuter Anordnung ermöglicht, dass der Atommüll aus dem früheren Leistungsbetrieb des Atomkraftwerks Brunsbüttel weiterhin im Gebäude des Standort-Zwischenlagers auf dem AKW-Gelände aufbewahrt werden kann. Eine neue Betriebsgenehmigung für das Zwischenlanger liegt weiterhin nicht vor.

AKW-Zwischenlager Brunsbüttel: Neue Anordnung ersetzt bis auf weiteres fehlende Genehmigung
Die schleswig-holsteinische Atomaufsichtsbehörde (Energiewendeministerium) hat mit einer weiteren Anordnung dafür gesorgt, dass der Atommüll auf dem Gelände des Atomkraftwerks Brunsbüttel aufbewahrt werden kann. Die atomrechtliche Anordnung, die sie der Vattenfall-Betreibergesellschaft ursprünglich im Januar 2015 erteilt hatte und die vor gut zwei Jahren bis Ende Januar 2020 fortgesetzt wurde, musste nun erneut verlängert werden. Bereits seit 2015 ist die Betriebserlaubnis des AKW-Zwischenlagers in Brunsbüttel nicht mehr gültig, die Aufbewahrung des Atommülls basiert rechtlich nun auf einer Anordnung der schleswig-holsteinischen Atomaufsichtsbehörde. Die Anordnung enthält keine terminliche Befristung mehr, da sich die genaue Restdauer des Genehmigungsverfahrens beim zuständigen Bundesamt (neu: „Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE“) nicht prognostizieren lässt, teilte das Ministerium mit.

Anordnung hat vorläufigen Charakter – Weitere Auflagen für die Betreibergesellschaft
Das schleswig-holsteinische Ministerium hat in seiner Verlängerungsanordnung klargestellt, dass diese Anordnung vorläufigen Charakter hat. Sie kann die atomrechtliche Genehmigung nicht dauerhaft ersetzen. Deshalb hat das Energiewendeministerium der Betreibergesellschaft auch weitere Maßnahmen auferlegt, die das zügige Erlangen einer nutzbaren Genehmigung sicherstellen sollen.

Hintergrund zur fehlenden Betriebsgenehmigung für das AKW-Zwischenlager
Das OVG Schleswig hatte die vom Bundesamt für Strahlenschutz 2003 erteilte Betriebsgenehmigung im Juni 2013 aufgehoben, weil nach Auffassung des Gerichts diese Genehmigung aufgrund von Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten in Bezug auf den Schutz des Standort-Zwischenlagers vor Terroreinwirkungen rechtswidrig war. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Januar 2015 rechtskräftig bestätigt. Die schleswig-holsteinische Atomaufsicht geht davon aus, dass die Nachweisdefizite in dem neuen Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden.

Für die Genehmigung von Zwischen- oder Endlagern für Kernbrennstoff ist nach dem Atomgesetz der Bund verantwortlich. Die Atomaufsichtsbehörden der Länder sind nach dem Atomgesetz für die Aufsicht über die Zwischenlager an den Kernkraftwerksstandorten zuständig. Insgesamt befinden sich in dem für 80 CASTOR-Behälter konzipierten Lagergebäude 20 Behälter mit 965 Brennelementen, die sämtlich aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel stammen.

Das Kernkraftwerk Brunsbüttel verlor 2011 aufgrund einer Atomgesetzänderung die Berechtigung zum Leistungsbetrieb und befindet sich seit Dezember 2018 in Stilllegung.

© IWR, 2020


20.01.2020

 



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