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Grundsatzentscheidungen des OVG NRW: Klimaschutz vor Denkmalschutz – Grünes Licht für Solaranlagen

© OVG NRW© OVG NRW

Münster – Die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden ist oft mit Genehmigungsproblemen verbunden. Da regenerative Energievorhaben nach dem EEG mittlerweile als vorrangiger Belang bei der Abwägung gegenüber anderen Schutzgütern eingestellt werden, hat sich die Situation geändert. Das hat das OVG NRW jetzt bekräftigt.

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in einer denkmalgeschützten Siedlung in Düsseldorf hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW) in zwei Grundsatzurteilen entschieden. Dabei verweist das Gericht darauf, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Das OVG NRW hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Aktenzeichen: 10 A 2281/23, 10 A 1477/23).

Beide Denkmaleigentümer können nach OVG-Urteil denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen
Folgende Fälle standen vor dem OVG NRW mit Blick auf die Errichtung von Solaranlagen auf Gebäuden im Zusammenhang mit dem Thema Denkmalschutz konkret an. In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden.

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in einer Düsseldorfer Siedlung, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt, möchte auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düsseldorf lehnte es ab, die dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete auf die Klage der Eigentümerin hin die Stadt, die Genehmigung zu erteilen.

In dem zweiten Fall geht es um die Errichtung von Solarmodulen auf einem Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. In diesem Fall hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg die Entscheidung der Stadt Siegen bestätigt. Diese hatte der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche versagt.

Nach der Entscheidung des OVG NRW können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen.

OVG NRW: Erneuerbare Energien sind bei Abwägung als vorrangiger Belang einzustellen
In der mündlichen Urteilsbegründung der Urteile führte die Vorsitzende des 10. Senats aus: Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes. Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die weiterhin erforderliche Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen.

Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist, so die vorsitzende Richterin.

In dem Düsseldorfer Fall wird durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der Siedlung eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre. Dass die Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist, reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Hier sind die in die bestehende Dachstruktur eingefügten und in der Farbe angepassten Solarpaneele zudem nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar. Die betroffene Dachfläche liegt auch nicht in einer der von der Satzung geschützten Sichtachsen und beeinträchtigt die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht.

Bei der ehemaligen Schule in Siegen werden die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen.


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28.11.2024

 



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