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Bayern: Ministerrat beschließt Ausnahmen von 10 H-Regelung für Windenergie und Maßnahmen für PV-Ausbau

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München - Das Kabinett der bayerischen Landesregierung hat der Anpassung der Landesbauordnung zugestimmt und Ausnahmen an der 10 H-Regelung für Windenergieanlagen für bestimmte Flächenkategorien beschlossen.

Mit der vorgesehenen Reform der 10 H-Regelung soll die Errichtung von Windenergieanlagen in Bayern erleichtert werden. Auch der weitere Ausbau der Solarenergie soll beschleunigt werden.

In den von 10 H ausgenommenen Gebieten soll grundsätzlich ein Mindestabstand von 1.000 Metern von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung gelten, sofern die Wohnbebauung nicht ihrerseits nur ausnahmsweise baurechtlich zulässig ist. Die Ausnahmen von der 10 H-Regelung sollen künftig auf nachfolgende Fallgruppen angewendet werden:

Windenergieanlagen in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, die in einem Raumordnungsplan für die Windkraftnutzung festgesetzt sind. Windenergieanlagen, die in einem Abstand von bis zu 2.000 Metern um ein Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der dort ansässigen Betriebe bestimmt ist. Windenergieanlagen in vorbelasteten Gebieten längs von Haupteisenbahnstrecken, Autobahnen oder vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen. Windenergieanlagen, die im Rahmen von Repowering-Projekten errichtet oder modernisiert werden. Windenergieanlagen, die auf militärischem Übungsgelände bzw. im Wald errichtet werden.

Die Regionalen Planungsverbände werden in einem gesonderten Rechtsetzungsverfahren zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Bayern verpflichtet, ausreichende Flächen an Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen.

Neben den Vereinbarungen zur Windenergie hat der Ministerrat auch Beschlüsse zum weiteren Ausbau der Photovoltaik in Bayern gefasst. Vorgesehen ist die Ausschöpfung der Potenziale staatlicher Dächer. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat insgesamt 1.300 staatliche Dachflächen ermittelt, die für die Errichtung von PV-Anlagen geeignet sind. Aus diesem Pool wurden weitere Flächen identifiziert, auf denen bereits im Jahr 2022 im Zuge von Baumaßnahmen der Ressorts PV-Anlagen errichtet werden können. Künftig sollen auch mehr PV-Anlagen auf Denkmälern ermöglicht werden.

Des Weiteren sehen Änderungen an der Landesbauordnung für neu errichtete Gewerbe- und Industriegebäude eine Solardachpflicht vor, wenn die vollständigen Bauvorlagen ab dem 1. Januar 2023 eingehen. Für sonstige Nicht-Wohngebäude ist die Einführung der Solarpflicht ab dem 1. Juli 2023 vorgesehen. Für neu errichtete Wohngebäude ist eine Soll-Bestimmung im Sinn einer Empfehlung geplant.

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29.06.2022