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EEG: Mustervertrag für kommunale Beteiligung an Wind-Projekten aktualisiert
© Adobe Stock / FotoliaBerlin - Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) ist in Paragraph 36k die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergieprojekten geregelt. Die Regelung soll dazu beitragen, die Akzeptanz von Windenergieanlagen vor Ort zu verbessern.
Zur Umsetzung des Paragraphen 36k haben die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind), die Energiewirtschaft und Kommunen einen Mustervertrag erarbeitet und am 17. Juni 2021 veröffentlicht. Dieser Vertrag ermöglicht es Gemeinden im Umfeld zukünftiger Windenergieanlagen, finanziell stärker von der Windenergie vor Ort zu profitieren. Das Umsetzen der Regelung ist für die jeweiligen Betreiber kostenneutral und freiwillig, erfordert jedoch einen Vertrag zwischen Projektierer und teilnehmenden Kommunen.
Da das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 auch die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Erneuerbaren Energien betrifft, war es erforderlich, den Mustervertrag anzupassen.
Wesentliche Punkte sind die Beschränkung der Regelungen auf Anlagen, die einen Anspruch auf eine Unterstützung nach dem EEG geltend machen, während § 36k EEG 2021 nach der alten Fassung auch über das Vergütungsende hinaus galt. Zudem wurde der Ausgangspunkt für die Ermittlung des 2.500-Meter-Radius zur Bestimmung der Betroffenheit der Gemeinde gesetzlich definiert als Turmmitte der Windenergieanlage. Darüber hinaus wurde die Beteiligung auch für Landkreise ermöglicht, sofern betroffene Gebiete in gemeindefreien Gebieten liegen.
Neben redaktionellen Änderungen galt es im Rahmen der Anpassung, Klarstellungen des Gesetzgebers zu interpretieren und einzuarbeiten. Die FA Wind führte diese Arbeiten gemeinsam mit dem einst gegründeten Arbeitskreis aus den drei kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DLT und DST) sowie den für die Windenergie relevanten Verbänden der Energiewirtschaft (VKU, BDEW, BWE und WVW) sowie der unterstützenden Rechtsanwaltskanzlei durch.
Der aktualisierte Mustervertrag kann ab sofort von Windkraftprojektierern und Kommunen genutzt werden und ist inklusive Beiblatt und Selbstverpflichtungserklärung auf der Internetzseite der FA Wind abrufbar.
© IWR, 2024
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24.08.2021