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Anträge ab April 2024 möglich: Strompreiskompensation für energieintensive Industrie wird ausgeweitet - kleinere Unternehmen profitieren
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Berlin - Im Bundesanzeiger ist jetzt die neue Förderrichtlinie für die Strompreiskompensation erschienen und gestern (27.03.2024) in Kraft getreten. Die Strompreiskompensation entlastet Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und insbesondere die energieintensive Industrie.
Von der Strompreiskompensation profitieren aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Durch die Strompreiskompensation werden diese indirekt von den Kosten des CO2-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen.
Mit den Neuerungen sollen die die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert werden. Konkret gibt es in diesem Zusammenhang zwei Anpassungen:
Einerseits soll der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation abgeschafft werden, was die Entlastungswirkung vergrößern und insbesondere kleinere Unternehmen privilegieren soll, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben.
Des Weiteren wird die ergänzende Beihilfe (sog. „Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung adressiert in erster Linie besonders stromintensive Unternehmen, die dadurch entlastet werden.
Mit der neuen Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation wird das von der Bundesregierung Ende letzten Jahres beschlossene Strompreispaket vollständig umgesetzt. Die temporäre Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft wurde bereits zum 1. Januar 2024 durch den Gesetzgeber beschlossen.
Die neuen Regeln lösen die bislang geltende Richtlinie ab und gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Neue Anträge nimmt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Vollzugsbehörde ab Anfang April entgegen. Die Anträge zur Strompreiskompemsation sind bis zum 30. Juni bei der DEHSt zu stellen.
Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine abschließende Bescheidung der Anträge kann daher erst erfolgen, wenn die Europäische Kommission die neue Förderrichtlinie genehmigt hat. Das Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission läuft derzeit.
© IWR, 2024
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