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Emissionshandel und Wettbewerb: Bundesregierung beschließt Carbon-Leakage Verordnung
© Steffen KuglerBerlin - Das Bundeskabinett hat gestern (07.07.2021) im Zusammenhang mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) die Carbon-Leakage-Verordnung zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen beschlossen. Damit werden Ausgleichsmaßnahmen für Unternehmen zur CO2-Bepreisung berücksichtigt.
Die Verordnung soll sicherstellen, dass Unternehmen, die dem Brennstoffemissionshandel unterliegen, künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Der Großteil dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden. Der Deutsche Bundestag hatte seine erforderliche Zustimmung mit Maßgaben verbunden, die in der erneuten Beschlussfassung des Bundeskabinetts berücksichtigt wurden.
Die Carbon-Leakage-Verordnung baut auf den etablierten Schutzregelungen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) auf, berücksichtigt die Besonderheiten des nationalen Handelssystems und verpflichtet Unternehmen zu klimaschutzwirksamen Maßnahmen im Gegenzug für die gewährte Beihilfe.
Ziel der Bundesregierung ist es, dadurch den Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft mit der Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz zu verknüpfen: Unternehmen sollen einen angemessenen Ausgleich erhalten, wenn sich für sie sonst Nachteile im internationalen Wettbewerb ergeben. Gleichzeitig werden die Unternehmen den Großteil dieser Mittel gezielt in den Klimaschutz investieren. Das soll ihnen dabei, zu Vorreitern in einer klimaneutralen Weltwirtschaft zu werden.
Die Maßgaben, an die der Bundestag seine Zustimmung geknüpft hat, wurden durch die Bundesregierung eins zu eins umgesetzt. Auf diese Weise sollen weitere Verbesserungen für kleinere und mittlere Unternehmen bei der Selbstbehaltsregelung geschaffen werden. Konkret sollen Unternehmen mit geringen Energieverbräuchen besser gestellt werden, bei denen der im Rahmen der Beihilfeberechnung vorgesehene Selbstbehalt, d.h. der Teil, für den Unternehmen keine staatliche Entschädigung geltend machen können, von 150 Tonnen CO2 auf 50 Tonnen CO2 abgesenkt wird. Zudem sorgen die letzten Anpassungen nach Angaben des Bundesumweltministeriums (BMU) für eine noch engere Evaluierung des Beihilfesystems, so dass eine unverzügliche Nachsteuerung bei möglichen Fehlentwicklungen möglich ist.
© IWR, 2024
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08.07.2021