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H2-Wirtschaft: Gesetz zur Wasserstoff-Netzplanung und Kernnetz-Finanzierung beschlossen
Berlin - Das Bundeskabinett hat heute das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen.
Damit wird ein regulatorischer Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs geschaffen, bei dem weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher an ein flächendeckendes, ineinandergreifendes Netz angebunden werden können.
Außerdem werden Regelungen zur Finanzierung des gestern gemeinsam von Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck und dem Vorsitzenden der Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas (FNB Gas) Thomas Gößmann vorgestellten Wasserstoff-Kernnetzes, der ersten Stufe des Wasserstoffnetzes, etabliert. Auf dieser Basis soll ein privatwirtschaftlicher Hochlauf des Netzes erfolgen.
Parallel dazu haben die Fernleitungsnetzbetreiber ihren Antragsentwurf zur Ausgestaltung des Wasserstoff-Kernnetzes bei der Bundesnetzagentur eingereicht.
„Mit dem heutigen Tag haben wir einen verlässlichen Rahmen für den Bau und Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes geschaffen. Damit erhält unsere Wirtschaft Planungssicherheit für Investitionen in die Dekarbonisierung von Unternehmens- und Produktionsprozessen. Denn mit dem Beschluss des Kabinetts und dem Antragsentwurf der Fernleitungsnetzbetreiber für ein Wasserstoff-Kernnetz haben wir die Weichen für einen zügigen und kosteneffizienten Aufbau der Wasserstoff-Netzinfrastruktur in Deutschland gestellt“, kommentiert Habeck die beschlossene Gesetzesänderung.
Der Gesetzesentwurf zur Finanzierung des Kernnetzes sieht vor, dass das Wasserstoff-Kernnetz grundsätzlich vollständig über Netzentgelte finanziert und somit privatwirtschaftlich aufgebaut wird. Um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzaufbaus sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern, sollen die Netzentgelte gedeckelt werden. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt. Durch eine zeitliche „Entgeltverschiebung" tragen spätere Nutzer die Aufbaukosten des Netzes mit, da sie ebenfalls von einem auskömmlich dimensionierten Netz und einem gelungenen Hochlauf profitieren, so das BMWK.
Im Hinblick auf den von den Fernleitungsnetzbetreibern bei der BNetza eingereichten Antragsentwurf zum Wasserstoff-Kernnetz wird die Regulierungsbehörde im nächsten Schritt den Antragsentwurf prüfen und eine allgemeine Konsultation durchführen. Betroffene Akteure haben die Möglichkeit, bis zum 8. Januar 2024 Stellungnahmen einzureichen. Die Bundesnetzagentur wird diese Eingänge anhand der festgelegten Kriterien und des Szenarios prüfen. Die finale Genehmigung des Kernnetzes obliegt der Bundesnetzagentur und kann erfolgen, sobald die Fernleitungsnetzbetreiber den formellen Antrag nach Inkrafttreten der ersten Stufe der Wasserstoff-Netzplanung gestellt haben.
© IWR, 2026
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